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G67/93; G81/93; G82/93; G89/93; G90/93; G110/93; G131/93; G138/93; G244/93•Verfassungsgerichtshof G67/93; G81/93; G82/93; G89/93; G90/93; G110/93; G131/93; G138/93; G244/93
G67/93; G81/93; G82/93; G89/93; G90/93; G110/93; G131/93; G138/93; G244/93Verfassungsgericht05.03.1994
Wettbewerb unlauterer, Auslegung, Konsumentenschutz, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Anlaßfall, Werbung, VfGH / Verfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Lockangebote, Sonderangebote, Beschränkung Abgabemenge, Verständlichkeit einer Norm
I. Die zu G67/93 und G131/93 gestellten Anträge auf Aufhebung der Z2 und
die zu G82/93 und G244/93 gestellten Anträge auf Aufhebung der Z1
des §9b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, idF des ArtI Z1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, BGBl. Nr. 147/1992, werden zurückgewiesen.
II. 1. §9b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, idF des ArtI Z1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, BGBl. Nr. 147/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
4. Die aufgehobene Bestimmung ist in den beim Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 96/93 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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