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V115/92•Verfassungsgerichtshof V115/92
V115/92Verfassungsgericht08.03.1994
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Widmungskategorien (Raumordnung)
Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz - Teil Urfahr Nr. 2 vom 7. März 1991, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 vom 14. Oktober 1991, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als auf dem Plan die Nummern 113, 114, 115, 149, 150, 151, 152 und 153 angeführt sind und daneben, darüber oder darunter jeweils ein Kreuz in der Form eines Plus-Zeichens eingetragen ist.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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