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G197/92•Verfassungsgerichtshof G197/92
G197/92Verfassungsgericht10.03.1994
VfGH / Präjudizialität, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Kündigung
Der erste Halbsatz ("Nach mindestens zwanzig-jähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land,") im §132 Abs1 des Landesbedienstetengesetzes, Anlage zur Neukundmachungsverordnung Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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