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B966/93; B1089/93•Verfassungsgerichtshof B966/93; B1089/93
B966/93; B1089/93Verfassungsgericht11.03.1994
Bescheidbegriff, Fremdenrecht, VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit AVG, Rechtsschutz, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Kompetenz Bund - Länder Verwaltungsverfahren, Rechtsstaatsprinzip, Bescheidbegründung, Manuduktion, Privat- und Familienleben
1. Die Beschwerdeführerin H E ist durch den von ihr (zu B1089/93) angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Die von S E (zu B1089/93) eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer O S ist durch den von ihm (zu B966/93) angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die von ihm erhobene Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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