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B226/94•Verfassungsgerichtshof B226/94
B226/94Verfassungsgericht12.03.1994
Vergnügungssteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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