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G233/93; G235/93•Verfassungsgerichtshof G233/93; G235/93
G233/93; G235/93Verfassungsgericht17.03.1994
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Verordnungserlassung, Verkehrsflächen, Auslegung verfassungskonforme, Fristen (Zurückstellungsanspruch)
Die Wendung "4," in §18 Abs7 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
§18 Abs4 OÖ BauO wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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