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G128/92•Verfassungsgerichtshof G128/92
G128/92Verfassungsgericht17.03.1994
VfGH / Verfahren, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Dienstrecht, Pensionsversicherung, Beiträge (Sozialversicherung), Ruhegenuß, Krankenversicherung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Antrag, Beamten-Kranken- und Unfallversicherung, Vertrauensschutz
In §20 Abs2 erster Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 679/1991, wird das Zitat der Ziffer "7," als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000.-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Der Antrag, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm "zuviel abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge von monatlich S 223.- ab Jänner 1992 zu erstatten", wird zurückgewiesen.
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