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G250/93; G251/93•Verfassungsgerichtshof G250/93; G251/93
G250/93; G251/93Verfassungsgericht16.06.1994
Erdölsonderabgabe, Sonderabgabe von Erdöl
Die Wortfolge ", 2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 557/1985, Nr. 312/1987 und Nr. 29/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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