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B1117/93; B1119/93•Verfassungsgerichtshof B1117/93; B1119/93
B1117/93; B1119/93Verfassungsgericht16.06.1994
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Zurückschiebung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Refoulement-Verbot, Rechtsschutz, Unabhängiger Verwaltungssenat
Die beiden Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Inneres) zuhanden der Finanzprokuratur die mit jeweils S 12.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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