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V65/94•Verfassungsgerichtshof V65/94
V65/94Verfassungsgericht17.06.1994
Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Kurzparkzone, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)
I. Die in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Jänner 1992, Zl. VI - 10402/1991-B/STV, enthaltene Wortfolge "Fallmerayerstraße, ostseitig, zwischen Anichstraße und Maximilianstraße" war gesetzwidrig.
Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
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