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G236/93; G237/93•Verfassungsgerichtshof G236/93; G237/93
G236/93; G237/93Verfassungsgericht17.06.1994
Meldewesen, Verwaltungsökonomie
1. Der erste Satz des §3 Abs2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 in Wirksamkeit.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. Der erste Satz des §3 Abs2 Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, war verfassungswidrig.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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