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B105/93•Verfassungsgerichtshof B105/93
B105/93Verfassungsgericht17.06.1994
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan)
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der beteiligten Partei "W GesmbH" zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 43.200,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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