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B1252/93; B1271/93•Verfassungsgerichtshof B1252/93; B1271/93
B1252/93; B1271/93Verfassungsgericht20.06.1994
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Parteistellung, Beschwer, Berufung
I. Die zu B1271/93 protokollierte, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Breitenbach bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. Februar 1993, Zl. Ia-1106/92, gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 1993, Zl. LGv-1387/3, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete, zu B1252/93 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.
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