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KR2/92•Verfassungsgerichtshof KR2/92
KR2/92Verfassungsgericht20.06.1994
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof, Gesellschaftsrecht, Verstaatlichung, Bankwesen
In Stattgebung des Antrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG zuständig ist, die Gebarung
1. der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH in der Zeit von der Gründung bis 30. April 1992, und
2. der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH Co. KG in der Zeit von der Gründung bis 30. April 1992
zu überprüfen.
Die Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und die Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH Co. KG sind schuldig, die Überprüfung ihrer Gebarung in der Zeit jeweils seit der Gründung bis 30. April 1992 durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
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