Verfassungsgerichtshof V10/93

V10/93Verfassungsgericht23.06.1994

Regest

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Öffentlicherklärung (einer Straße), Widmung (einer Straße)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V10/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1994

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alpbach vom 4. März 1992, AZ 612/1992, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als der Fußweg zum "Traterfeld" auf der Gp. 14/1 auf einer 1,20 m breiten Trasse zum Gemeindeweg erklärt wird.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Die Gemeinde Alpbach ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 17.250,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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