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B2019/93•Verfassungsgerichtshof B2019/93
B2019/93Verfassungsgericht23.06.1994
Fremdenrecht, Rechtsschutz, Fremdenpolizei, Schubhaft
I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Insoweit sowie hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird der Bescheid aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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