Verfassungsgerichtshof G20/94; G21/94; G22/94; G23/94

G20/94; G21/94; G22/94; G23/94Verfassungsgericht24.06.1994

Regest

VfGH / Prüfungsgegenstand, Behördenzuständigkeit, Wiedereinsetzung, Verwaltungsverfahren Berufung, Berufung (Einbringungsstelle), Zuständigkeit Verwaltungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G20/94,G21/94,G22/94,G23/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1994

Spruch

Im ersten Satz des §63 Abs5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 (wiederverlautbart mit Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991) wird die Wortfolge ", oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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