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V71/94•Verfassungsgerichtshof V71/94
V71/94Verfassungsgericht29.06.1994
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Aufschließungsgebiet
Die Wendung "KG Krumpendorf: Parzelle 55/3, 62/1" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 3. Oktober 1989, Zl. 1042/1/89-I, mit der ein weiteres Aufschließungsgebiet innerhalb des Baulandes festgelegt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See in der Zeit vom 4. bis 25. Oktober 1989, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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