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V152/93•Verfassungsgerichtshof V152/93
V152/93Verfassungsgericht01.07.1994
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan)
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29. Oktober 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1981, Z II/2-R-360/14, soweit mit ihr für die nördlich des Bahngeleises gelegene Fläche, die in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes durch das mit roten Strichen vorgenommene Durchkreuzen der Buchstabenfolgen "BW" und "Gp" und der darauf bezogenen, die Widmungsgrenzen bezeichnenden Linien gekennzeichnet ist (das ist in der Natur das Gebiet, das im Norden und Nordwesten von der Industriestraße, im Westen und Süden von der Wiener Straße und im Osten von einer als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Fläche begrenzt wird), die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" festgelegt wird, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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