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V64/94•Verfassungsgerichtshof V64/94
V64/94Verfassungsgericht01.10.1994
Baurecht, Bebauungsplan, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Verkehrsflächen
Der Regulierungsplan U II der Stadt Linz, beschlossen vom Gemeinderat der (ehemaligen) Stadt Urfahr am 9. Jänner 1903, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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