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V65/93; V9/94•Verfassungsgerichtshof V65/93; V9/94
V65/93; V9/94Verfassungsgericht01.10.1994
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Pflanzenschutz, Chemikalien, Derogation, lex specialis, Auslegung verfassungskonforme, Verordnungserlassung, lex posterior, Behördenzuständigkeit, Determinierungsgebot, Einvernehmen
I. Die zu V65/93 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
II. §4 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften zuhanden ihrer Vertreter die mit S 36.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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