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G98/94•Verfassungsgerichtshof G98/94
G98/94Verfassungsgericht03.10.1994
Familienlastenausgleich, Gewerberecht, Berufsausbildung (Gewerberecht), Anpassungspflicht (des Normgebers), VfGH / Verwerfungsumfang, Einkünfte
In §5 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1979, wird das Wort "gesetzlich" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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