Verfassungsgerichtshof B530/94

B530/94Verfassungsgericht03.10.1994

Regest

Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rechtsquellensystem, Gewerbeberechtigung, Auslegung verfassungskonforme , Viehschneider, Erwerbsausübungsfreiheit, Befähigungsnachweis, Sachverständige

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B530/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1994

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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