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B1847/93•Verfassungsgerichtshof B1847/93
B1847/93Verfassungsgericht04.10.1994
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen (Verwaltungsverfahren), Analogie, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Allg, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Abtretung, Ersatzbescheid
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, daß Punkt I. des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht innerhalb einer Woche erging.
Insofern wird die Beschwerde, soweit der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Punkte II. und III. des Spruches des angefochtenen Bescheides wendet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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