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V43/93•Verfassungsgerichtshof V43/93
V43/93Verfassungsgericht05.10.1994
Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung
Die Verordnung der Stadtvertretung Dornbirn vom 23. März 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. April 1993 bis 10. Mai 1993 (in der Form der Schreibfehlerberichtigung vom 26. Juli 1993), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Stadt Dornbirn ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit S 22.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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