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G252/93•Verfassungsgerichtshof G252/93
G252/93Verfassungsgericht05.10.1994
Körperschaftsteuer, Genossenschaften
Der zweite Satz in §8 Abs3 Z2 und der §13 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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