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B46/94; B85/94•Verfassungsgerichtshof B46/94; B85/94
B46/94; B85/94Verfassungsgericht10.10.1994
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, fair trial, Festnehmung, Anhaltung, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, soweit damit ihre Beschwerden gemäß §52 Abs2 Fremdengesetz iVm. §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.
Insoweit werden die Bescheide aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 11.120,-- (B46/94) bzw. S 18.000,-- (B85/94) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
III. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und es werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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