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G74/94; G75/94•Verfassungsgerichtshof G74/94; G75/94
G74/94; G75/94Verfassungsgericht11.10.1994
VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Schulen, Schulpflicht, Schulorganisation, Bundesstaat, Gleichheit Frau-Mann, Übergangsbestimmung, Rechtskraft
§28 des Schulpflichtgesetzes 1985, Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 76, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1995 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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