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V115/94•Verfassungsgerichtshof V115/94
V115/94Verfassungsgericht28.11.1994
Straßenpolizei, Fahrverbot, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 27. November 1989, Z6-664-BT-O-L/1989, kundgemacht durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß §52 Z9 c und Z1 StVO 1960, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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