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B785/92; B985/92•Verfassungsgerichtshof B785/92; B985/92
B785/92; B985/92Verfassungsgericht28.11.1994
Straßenverwaltung, Enteignung, Straßenverlaufsfestlegung, VfGH / Präjudizialität, Trassierungsverordnung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Bindung, Bindung (des VfGH an VwGH), Naturschutz, Ersatzbescheid
I. Die beschwerdeführenden Parteien J und M R sowie G und V T sind durch den zu B785/92, G und V T auch durch den zu B985/92 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und es wird die Beschwerde zu B985/92 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien G und V T durch diesen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
II. Soweit die Beschwerde zu B 785/92 von W und H M sowie von K F erhoben wurde, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
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