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KI-2/94•Verfassungsgerichtshof KI-2/94
KI-2/94Verfassungsgericht29.11.1994
VfGH / Kompetenzkonflikt, Sozialversicherung, Gewaltentrennung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, VfGH / Sachentscheidung Wirkung
Der Landeshauptmann von Tirol ist sowohl zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 18. August 1989, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, als auch über den Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 7. Juni 1989 zuständig, mit dem ein Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgelehnt wurde.
Der entgegenstehende Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. April 1993, ZVd-3775/8, und das ihm zugrunde liegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1993, Z91/08/0079, werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Vertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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