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G186/94•Verfassungsgerichtshof G186/94
G186/94Verfassungsgericht01.12.1994
Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Kündigung
Der erste Halbsatz ("Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde,") in §135 Abs1 des Gemeindebedienstetengesetzes, Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Gemeindebedienstetengesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 49/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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