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V73/94•Verfassungsgerichtshof V73/94
V73/94Verfassungsgericht06.12.1994
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Prüfungsumfang
I. Die in Abteilung 8 (Verkehr; Nachrichtenübermittlung), Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) 812, der Anlage 1 zur Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991, mit der auf Grund des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 41/1991, enthaltene Wortfolge "und sonstige Personenbeförderung" war gesetzwidrig.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
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