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G76/94•Verfassungsgerichtshof G76/94
G76/94Verfassungsgericht06.12.1994
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, VfGH / Prüfungsumfang, Wohnsitz Freizeit-, Baubewilligung, Eigentumsbeschränkung, öffentliches Interesse
I. Die Wortfolge "Zubauten und" im ersten Satz des §15 Abs1 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 81/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Das Land Tirol ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 36.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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