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B2083/93; B1545/94•Verfassungsgerichtshof B2083/93; B1545/94
B2083/93; B1545/94Verfassungsgericht12.12.1994
Bodenreform, Flurverfassung, Satzung, Agrargemeinschaft, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungsbegriff, Privatautonomie, Vereinsrecht, VfGH / Bindung, Bindung (des VfGH), Bindung (der Verwaltungsbehörden), Körperschaften öffentlichen Rechts, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Nichtigkeit absolute, Gleichheit Frau-Mann, geschlechtsspezifische Differenzierungen
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, die Prozeßkosten in der Höhe von 15.000 S (zu B2083/93) und von 18.000 S (zu B1545/94) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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