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B1405/94•Verfassungsgerichtshof B1405/94
B1405/94Verfassungsgericht15.12.1994
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft wird (also bezüglich der Abweisung der Beschwerde gemäß §51 Abs1 und §52 Abs1, 2 und 4 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992, iVm. §67c Abs3 AVG als unbegründet), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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