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V123/94; V167/94; V168/94; V298/94•Verfassungsgerichtshof V123/94; V167/94; V168/94; V298/94
V123/94; V167/94; V168/94; V298/94Verfassungsgericht16.12.1994
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Behördenzuständigkeit, Sanierung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Wirkungsbereich eigener, Bezirksverwaltungsbehörde
Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §52 Z10 a StVO 1960 und eine Zusatztafel "Ausgenommen Vorrangstraßen" in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß §53 Z17 a StVO 1960 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. September 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.
Die aufgehobene Verordnung ist auf alle zum Zeitpunkt der Aufhebung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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