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B347/94•Verfassungsgerichtshof B347/94
B347/94Verfassungsgericht16.12.1994
Todesstrafe, Auslegung Verfassungs-, Grundrechte, Mißhandlung, Fremdenrecht, Refoulement-Verbot
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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