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G266/94; G267/94•Verfassungsgerichtshof G266/94; G267/94
G266/94; G267/94Verfassungsgericht01.03.1995
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Wahlen, Verhältniswahl, Wahlkreise, Landtag
Art13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. LGBl. Nr. 1/1947 idF LGBl. Nr. 81/1978, sowie §1 Abs2, §10, die Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, §95 Abs1 und die Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82/1978, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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