Verfassungsgerichtshof V248/94

V248/94Verfassungsgericht02.03.1995

Regest

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V248/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1995

Spruch

In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 28. April 1976, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm mit dem Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. November 1976, GZ II/2-K-122-1976, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 10. bis 27. Dezember 1976, wird der Satz "Für dieses Betriebsgebiet ist aber im besonderen auf die Niederlassung von emissionsfreien, lärmfreien, umweltfreundlichen Betrieben zu achten, um die bereits bestehenden Wohnhäuser im Bereich dieses Gebietes zu schützen." als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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