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V144/94; V145/94•Verfassungsgerichtshof V144/94; V145/94
V144/94; V145/94Verfassungsgericht02.03.1995
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, Übergangsbestimmung, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bausperre
I. Punkt 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1990, Seite 3, war insoweit gesetzwidrig, als er sich auf das aus der verwiesenen planlichen Darstellung ersichtliche Grundstück Nr. 3008/3 bezog.
II. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Eduard-Baumgartner-Straße im Norden, der Riedenburger Straße im Nordwesten und Westen sowie der Mölkhofgasse im Osten und Südosten die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete" ausgewiesen ist.
III. Die Salzburger
Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
IV. Im übrigen werden die
Verfahren eingestellt.
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