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G291/94•Verfassungsgerichtshof G291/94
G291/94Verfassungsgericht02.03.1995
Baurecht, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Fristen (Rückstellungsanspruch)
Der zweite Satz ("Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Verwirklichung des Tatbestandes, an den der Rückübereignungsanspruch geknüpft ist, zu stellen.") im §45 Abs2 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Feber 1996 in Kraft.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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