Verfassungsgerichtshof G277/94

G277/94Verfassungsgericht02.03.1995

Regest

Rechtsschutz, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G277/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1995

Spruch

§112 Abs2 litc des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LGBl. 6500-8, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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