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G277/94•Verfassungsgerichtshof G277/94
G277/94Verfassungsgericht02.03.1995
Rechtsschutz, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden
§112 Abs2 litc des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LGBl. 6500-8, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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