Verfassungsgerichtshof B1254/91

B1254/91Verfassungsgericht02.03.1995

Regest

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Berichtigung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1254/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1995

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg (richtig: Die Landeshauptstadt Salzburg - siehe Berichtigungsbeschluß vom 29.06.95, B1254/91) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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