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B1254/91•Verfassungsgerichtshof B1254/91
B1254/91Verfassungsgericht02.03.1995
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Berichtigung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg (richtig: Die Landeshauptstadt Salzburg - siehe Berichtigungsbeschluß vom 29.06.95, B1254/91) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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