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B2802/94; B108/95•Verfassungsgerichtshof B2802/94; B108/95
B2802/94; B108/95Verfassungsgericht06.03.1995
Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Wiedereinsetzung
1. Der Beschwerdeführer ist durch den zu B108/95 bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Die Behandlung der zu B2802/94 erhobenen Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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