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V82/93•Verfassungsgerichtshof V82/93
V82/93Verfassungsgericht06.03.1995
Getränkesteuer Tirol, Finanzausgleich, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Aufhebungsverordnung
Die - durch Verlautbarung im Boten für Tirol vom 6. Oktober 1993 unter Nr. 1062 kundgemachte - Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 14. September 1993, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. vom 11.3.1992 betreffend eine Getränke- und Speiseeissteuerordnung teilweise aufgehoben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich kundzumachen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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