Verfassungsgerichtshof V82/93

V82/93Verfassungsgericht06.03.1995

Regest

Getränkesteuer Tirol, Finanzausgleich, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Aufhebungsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V82/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1995

Spruch

Die - durch Verlautbarung im Boten für Tirol vom 6. Oktober 1993 unter Nr. 1062 kundgemachte - Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 14. September 1993, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. vom 11.3.1992 betreffend eine Getränke- und Speiseeissteuerordnung teilweise aufgehoben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich kundzumachen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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