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KII-1/94•Verfassungsgerichtshof KII-1/94
KII-1/94Verfassungsgericht09.03.1995
Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Krankenanstalten, klinischer Mehraufwand, Finanzverfassung, Finanzausgleich, VfGH / Kompetenzfeststellung
I. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Wiener Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, "mit dem die Ermittlung der sich bei der Errichtung, Ausgestaltung, Erweiterung und beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, die zugleich dem Unterricht an Medizinischen Fakultäten dienen, aus den Bedürfnissen des Unterrichts ergebenden Mehrkosten geregelt wird", entspricht, fällt gemäß §2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 in die Zuständigkeit des Bundes.
II. Rechtssatz:
In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß §2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden "Klinischen Mehraufwandes" zu ermitteln ist.
Der "Klinische Mehraufwand" besteht aus jenen Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung sowie beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten daraus ergeben, daß die Krankenanstalten zugleich der Lehre und Forschung an Medizinischen Fakultäten dienen.
III. Der Bundeskanzler ist
verpflichtet, diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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