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G28/93•Verfassungsgerichtshof G28/93
G28/93Verfassungsgericht09.03.1995
VfGH / Individualantrag, Bundesbahnbedienstete, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Aufhebung Wirkung, Haftung, Eigentumsbeschränkung
In §21 Abs1 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, werden die Worte "den aktiven Bediensteten und" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. März 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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