Verfassungsgerichtshof V52/94

V52/94Verfassungsgericht10.03.1995

Regest

Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V52/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1995

Spruch

1. §28 dritter Satz der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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