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V52/94•Verfassungsgerichtshof V52/94
V52/94Verfassungsgericht10.03.1995
Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis
1. §28 dritter Satz der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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