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KR1/94•Verfassungsgerichtshof KR1/94
KR1/94Verfassungsgericht16.03.1995
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, VfGH / Verfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, VfGH / Fristen, Rechnungshof, Bankwesen, Sparkassen, VfGH / Exekution
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 zu überprüfen.
II. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
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